Schnelle Hilfe vom spezialisierten Fachanwalt
Setzen Sie sich zur Wehr!

Wenn Sie diese Informationen lesen, haben Sie sehr wahrscheinlich eine Abmahnung von Rechtsanwälten aus Hamburg, München oder Frankfurt erhalten, um nur die gängigsten Standorte abmahnender Kanzleien zu nennen.

Vorab: Beruhigen Sie sich, Sie sind bei weitem nicht der/die Einzige – und bei fachkundiger Reaktion kann der Gegenseite meist sehr viel Wind aus den Segeln genommen werden. Selbst wenn ein Rechtsverstoss nachgewiesen werden kann – was bei weitem nicht immer der Fall ist – kann meist ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich erreicht werden.

Was zu tun ist:

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1. Nichts voreilig unterschreiben

Die von den abmahnenden Rechtsanwälten vorgelegte und meist viel zu weitgehende Unterlassungseklärung sollte nie voreilig unterschrieben werden, sondern Rat bei einem spezialisierten Fachanwalt eingeholt werden. Oft enthalten die vorgelegten Unterlassungserklärungen beispielsweise hohe Vertragsstrafeversprechen von über € 5.000,00 für jeden zukünftigen Verstoss. Wenn Sie sich dazu verpflichten, schliessen Sie einen wirksamen Vertrag mit der Gegenseite. Dies kann in der Zukunft potentiell ruinöse Folgen für Sie haben – und kann durch spezialisierte Beratung so gut wie immer vermieden werden.

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2. Lassen Sie prüfen, ob ein Rechtsverstoss ausreichend belegt ist und ob Sie ggf. dafür überhaupt haften

Abmahnende Kanzleien versenden oft mehrere hundert Abmahnschreiben pro Woche. Oft bestehen diese Standardschreiben aus Textbausteinen und sind in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und daher so gut wie immer zunächst zurückzuweisen. Meist wird weder wird eine Originalvollmacht vorgelegt (Erfordernis umstritten), noch ein ausreichender Nachweis für den behaupteten Rechtsverstoss erbracht. Bei Filesharing-Abmahnungen (Internet-Tauschbörsen, P2P-Netzwerke) etwa wird so gut wie nie ein Nachweis für die behauptete Inhaberschaft der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken erbracht. In diesen Fällen gilt: Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem u.U. allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation hilfsweise als „Störer“ zu haften hätte, ist oft auch sehr fraglich. Zudem kann bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97a UrhG Anwendung finden, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt ist, auch wenn die Rechteinhaber dies regelmäßig bestreiten. Gleich, ob Sie wegen angeblicher Verstöße gegen das Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht o.ä. abgemahnt wurden: Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen“ aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen. Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss – und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.

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3. Halten Sie gesetzte Fristen ein

Legen Sie eine Abmahnung nicht ohne Weiteres als „haltlose Massenabmahnung“ o.ä. beiseite. Wenn Sie die anwaltlich gesetzten Fristen ohne angemessene Reaktion verstreichen lassen, besteht u.a. die Gefahr, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt. Dies ist unabhängig von einer Klage möglich, kann sehr schnell gehen und ist mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Bei spezialisierter anwaltlicher Beratung kann oft durch die Abgabe einer aus Sicht des Abgemahnten „entschärften“, aber dennoch rechtssicheren, modizifizierten Unterlassungserklärung den abmahnenden Kanzleien schon „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden. Wenn eine Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann ist dann dennoch so gut wie immer ein für den Abgemahnten wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich. Die „Standardlösung“ gibt es nicht. Ob tatsächlich eine modifizierte Unterlassungserklärung oder gar vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben werden sollten, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Hierzu kann Sie am besten ein Rechtsanwalt mit – etwa durch einen einschlägigen Fachanwaltstitel – nachgewiesenem Know-How beraten, denn „Quidquid agis prudenter agas et respice finem“ – „Was auch immer du tust, tue es weise und bedenke das Ende“ – wussten schon die Römer. Das Recht des geistigen Eigentums ist komplex und einschlägige Abmahnungen sollten vom Fachanwalt bearbeitet werden, so wie komplexe Krankheiten wohl auch am besten beim Facharzt aufgehoben sind.

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Kontakt

Sie erreichen Fachanwalt Dr. Jaeschke unter der Telefonnummer 0641/68681160 sowie per E-Mail unter
jaeschke@abmahnrecht.com.