Die Frankfurter Rechtsanwaltsgesellschaft WeSaveYourCopyrights mahnt Urheberrechtsverletzungen an dem Werk „Turn This Club Around“ von „R.I.O. Feat. U-Jean“ für die Zooland Music GmbH als Tonträgerherstellerin ab und bietet an, die Angelegenheit durch die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und Zahlung von € 450,00 beizulegen. Das Lied ist auf den German Top 100 Single Charts vom 28.11.2011 enthalten. Da hier die Tonträgerherstellerin abmahnt ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Rechteinhaber, etwa der/die Urheber, zusätzlich ihre Rechte geltend machen.
Den Abgemahnten wird – wie meistens bei Filesharing-Abmahnungen – eine kurze Frist von 1 Woche zur Reaktion, d.h. zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung, gesetzt. Dennoch sollten Betroffene die von dem Rechteinhaber gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, sondern sich direkt nach Erhalt der Abmahnung an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden.
In dem mir vorliegenden Abmahnschreiben heisst es u.a. in Bezug auf die Erlangung der „Ermittlungsdaten“ „fehlerhafte Ermittlungsdatensätze“ seien „ausgeschlossen“ und der Anschlussinhaber hafte jedenfalls nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung. Dies kann im Einzelfall aber einer Diskussion würdig sein. Stets ist etwa nach der Rechtsprechung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 25.9.2008) auch eine missbräuchliche Benutzung des Anschlusses durch externe Dritte - etwa durch die anonyme Einschleusung von versteckt arbeitenden Programmen auf den Computer des Anschlussinhabers oder durch unbefugte Einwahl externer Personen in Funknetze - als eine realistische Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Nach dem Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 24.03.2011) kann sich ein Kläger nicht auf Beweiserleichterungen stützen, wenn er keinen Beweis dafür angeboten hat, dass ein Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Für die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. Das kann naheliegender Weise oft der Fall sein.
Es ist regelmäßig, wenn auch nicht immer, sinnvoll, zumindest eine modifizierte – d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abzugeben, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer solchen ausreichenden Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
Bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings legen u.a. die Frankfurter Gerichte den Streitwert – nach dem sich die Höhe der Abmahnkosten berechnen – nicht schematisch fest, sondern aufgrund einer Prüfung im Einzelfall. In Bezug auf die Höhe der Abmahnkosten führt der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung aus:
„Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit (…) noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist.“
In seiner Pressemitteilung vom 12.05.2010 sagt der BGH allerdings:
„Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).“
Daher ist davon auszugehen, dass der BGH eine Begrenzung der Abmahnkosten auf € 100,00 jedenfalls bei einer erstmaligen Abmahnung bzgl. eines einzigen Musiktitels festlegen wollte. Allerdings halten einige Instanzgerichte auch noch Streitwerte von € 10.000,00 pro Musikstück für angemessen. Ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz kann Sie über die Kostenrisiken im Einzelnen fachkundig aufklären.
Der zusätzliche Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie besteht nach der Frankfurter Rechtsprechung nur in Höhe von € 150,00 pro Titel.
In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.
Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.