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Auch Minderjährige haften für die Verletzung fremder Urheberrechte (Filesharing) (14.01.2012)

Dies hat der BGH entschieden (Beschluss vom 03.02.2011 - I ZA 17/10, BeckRS 2011, 05001).

Die Kläger sind Urheber des Musikwerkes "S.", das über die Internetseite ""www.bb[…]"zum Herunterladen angeboten wurde. Sie haben den Beklagten wegen der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung ihres Werkes auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Schadensersatz von € 7.000,00 und Abmahnkostenerstattung in Höhe von € 2.015,38 in Anspruch genommen.
Das Landgericht Düsseldorf hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. In der Berufungsinstanz wurden die Beklagten über die bestehen bleibende Verurteilung zur Unterlassung hinaus verurteilt, an die Klägerseite insgesamt € 9.015,38 nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte meinte in der Revision, er hafte nicht, auch nicht als Störer, weil er keine Prüfungspflichten verletzt habe. Es bestehe zudem keine Wiederholungsgefahr, weil das rechtsverletzende Angebot unmittelbar nach der Abmahnung gesperrt worden sei. Dabei sei auch die damalige Minderjährigkeit des Beklagten zu berücksichtigen. Seine Inanspruchnahme sei mit den Grundsätzen zum Minderjährigenschutz nicht zu vereinbaren. Er habe weder wissentlich noch vorsätzlich fremdes Liedgut unter „Überwindung von Schutzmechanismen kopiert und veröffentlicht“ und auch keine Kenntnis von den entsprechenden Handlungen Dritter gehabt. Er sei deshalb auch kein Täter.

Der Beklagte macht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz geltend, die Frage der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Tuns eines Dritten zum Nachteil eines Minderjährigen habe grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hatte jedoch schon zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet geht, sondern um seine Haftung für ein deliktisches Verhalten, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte. Die vom Beklagten in seinem Prozesskostenhilfeantrag erörterten Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB stellen sich daher nicht.

Festzuhalten ist also: Auch Minderjährige haften grundsätzlich für ein deliktisches Verhalten, nämlich die Verletzung fremder Urheberrechte.

Es kommt jedoch auf den Einzelfall an, d.h. auf das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.

BGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az.:  I ZA 17/10, BeckRS 2011, 05001; Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az.:  20 U 171/09

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