
I. Was versteht man unter "Filesharing" ?
Unter Filesharing (englisch für „Dateien teilen“) wird das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines sog. Peer-to-Peer-Netzwerkes (= „Kommunikation unter Gleichen“, hier bezogen auf vernetzte Computer.) verstanden. Die Dateien befinden sich hierbei auf den Computern der Teilnehmer oder Servern und werden von dort aus verteilt.
Für den Zugriff auf Filesharing-Netzwerke sind spezielle Programme notwendig. Im Regelfall werden Dateien sowohl kopiert (heruntergeladen/“Download“) als auch versendet (hochgeladen/“upload“).
Beim Filesharing kann jeder Teilnehmer Dateien auf seinem Rechner freigeben und anderen zum Kopieren zur Verfügung stellen. Unter anderem können dort Filme, Musik, Computerprogramme oder Dokumente auffindbar sein.
II. Ist die Nutzung von Internet-Tauschbörsen grundsätzlich rechtswidrig ?
Die Verwendung einer Filesharing-Software und die Teilnahme am entsprechenden Netzwerk an sich ist legal.
Problemlos können Informationen und Daten zum Beispiel weitergegeben werden, wenn diese in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden oder eine Weitergabe ausdrücklich erwünscht ist (z. B. bei freier Software) oder wenn für das entsprechende Werk die Schutzfristen abgelaufen sind.
III. Wann und wie Sie haften, wenn Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird
Wenn Ihnen ein Urheberrechtsverstoss vorgeworfen wird, lassen Sie prüfen, ob ein Rechtsverstoss ausreichend belegt ist und ob Sie ggf. dafür überhaupt haften.
Abmahnende Kanzleien versenden oft mehrere hundert Abmahnschreiben pro Woche. Oft bestehen diese Standardschreiben aus Textbausteinen und sind in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und daher so gut wie immer zunächst zurückzuweisen.
Meist wird weder wird eine Originalvollmacht vorgelegt (Erfordernis umstritten), noch ein ausreichender Nachweis für den behaupteten Rechtsverstoss erbracht.
Bei Filesharing-Abmahnungen (Internet-Tauschbörsen, P2P-Netzwerke) wird so gut wie nie ein Nachweis für die behauptete Inhaberschaft der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken vorgelegt.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ zudem in vielen Fällen nicht vermitteln.
Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem u.U. allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen.
Kurzum: Eine Abmahung ist zunächst nur eine Ansammlung von Behauptungen und oft überhöhter Forderungen.
Als "Täter" einer Urheberrechtsverletzung haften Sie grundsätzlich nur dann auf Schadensersatz, wenn Ihnen die Gegenseite ein Verschulden nachweist. Der Abmahnkostenersatz, den die Abmahner darüber hinaus regelmäßig noch verlangen, ist oft überhöht und kann fachanwaltlich meist sehr deutlich gesenkt werden.
Ob der Abgemahnte hilfsweise als „Störer“ haftet, wenn er nicht selbst Täter der (behaupteten) Urheberrechtsverletzung ist, ist oft auch sehr fraglich. Wenn er seine Unschuld belegen und den Anscheinsbeweis entkräften kann, haftet der Abgemahnte nicht. Das ist z.B. der Fall, wenn er zum Tatzeitpunkt nachweislich in Urlaub war und sein WLAN zum Zeitpunkt der Installation den üblichen Sicherheitsstandards entsprochen hat. Das WLAN muss also nicht fortlaufend in Bezug auf dessen Sicherheit überprüft werden. Gute Karten haben oft auch Abgemahnte, deren Kinder die Verstöße begangen haben, wenn sie ihre Kinder ausreichend angeleitet haben, keine Rechtsverletzungen im Internet zu begehen. Eine Pflicht zur Dauerüberwachung von Kindern besteht nicht. Als Störer haften Sie nur, wenn Ihnen eine Pflichtverletzung nachgewiesen wird. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Zudem kann bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97a UrhG Anwendung finden, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt ist, auch wenn die Rechteinhaber dies regelmäßig bestreiten.
Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen“ aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen. Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss – und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, erhalten Sie fachanwaltliche Hilfe unter
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Erhaltene Abmahnungen können Sie zudem bequem und schnell auf wwww.abmahnrecht.com unter "Abmahnung online prüfen lassen" online einreichen oder uns per E-Mail, per Telefax oder auf dem Postweg übersenden oder auch in einem Termin persönlich besprechen – ganz wie Sie es wünschen und es etwaige Fristen zulassen.
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