Schnelle Hilfe vom spezialisierten Fachanwalt
Aktuell

Oft ist die Haftung auf € 100,00 begrenzt !

Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft. Es ist schwerpunktsmäßig im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) geregelt. Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren.

Dem Urheber des Werkes steht das ausschliessliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt, strahlt jedoch darüber hinaus auch auf weitere Normen des Urheberrechts (so z. B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97ff.) aus. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 11UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird.

Wenn Ihnen ein Urheberrechtsverstoss vorgeworfen wird, lassen Sie prüfen, ob ein Rechtsverstoss ausreichend belegt ist und ob Sie ggf. dafür überhaupt haften.

Abmahnende Kanzleien versenden oft mehrere hundert Abmahnschreiben pro Woche. Oft bestehen diese Standardschreiben aus Textbausteinen und sind in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und daher so gut wie immer zunächst zurückzuweisen. Meist wird weder wird eine Originalvollmacht vorgelegt (Erfordernis umstritten), noch ein ausreichender Nachweis für den behaupteten Rechtsverstoss erbracht. Bei Filesharing-Abmahnungen (Internet-Tauschbörsen, P2P-Netzwerke) etwa wird so gut wie nie ein Nachweis für die behauptete Inhaberschaft der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken erbracht. In diesen Fällen gilt: Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem u.U. allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation hilfsweise als „Störer“ zu haften hätte, ist oft auch sehr fraglich. Zudem kann bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97a UrhG Anwendung finden, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt ist, auch wenn die Rechteinhaber dies regelmäßig bestreiten. Gleich, ob Sie wegen angeblicher Verstöße gegen das Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht o.ä. abgemahnt wurden:

Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird.

Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen“ aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen. Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss – und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.